Eine Auftragsdatenverarbeitung (ADV) gem. §11 Bundesdatenschutzgesetz liegt
bereits vor, wenn der Auftraggeber seine EDV-Anlage (sowohl Hard- als auch
Software) von einem fremden Unternehmen warten lässt. Sie liegt in jedem
Fall vor, wenn personenbezogene Daten von einem anderen Unternehmen "im
Auftrag" bearbeitet werden. Als Beispiel kann die Bestandspflege von
Kundendaten durch ein Callcenter dienen.
Zu beachten sind eine Vielzahl von Punkten, die im §11
Bundesdatenschutzgesetz recht genau definiert werden. Da das Gesetz vor
allem in Bezug der ADV im Juli 2009 novelliert wurde und genau diese
Änderungen am 01.09.2009 in Kraft traten ist es wichtig, nun auch die
bestehenden Verträge zu prüfen und zu aktualisieren. Ein veralteter Vertrag
kann bereits eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit Bußgeldern geahndet
werden.
Als Orientierungshilfefinden Sie hier unseren
Aufsatz zur korrekten Beschreibung der ADV.
Wichtig ist auch, zwischen ADV und Funktionsübertragung zu unterscheiden. Im
Gegensatz zur ADV findet eine Funktionsübertragung statt, wenn der
Auftragnehmer eigenverantwortlich entscheiden kann, wie er mit den
Datenbeständen verfahren wird. Bei der ADV ist der Auftragnehmer
weisungsgebunden und hat keinerlei eigenen Ermessensspielraum.
Auftragnehmer (Callcenter, Dienstleister, IT-Unternehmen) sind gut beraten,
ihre IT-Infrastruktur mit einem Gutachten prüfen zu lassen. Dies hat den
Vorteil, daß nicht jeder Auftraggeber die komplette Thematik aufwändig
prüfen muß, was im Gegenzug eine bevorzugte Vergabe von Aufträgen bedeuten
kann.
Unter der Voraussetzung, daß Ihr Unternehmen bereits die geltenden
Datenschutzbestimmungen berücksichtigt, ist ein solches Gutachten ein
durchaus überschaubarer und kostengünstiger Aufwand. Vor allem dann, wenn
Sie hierdurch alle Formalitäten einer Auftragsdatenverarbeitung für Ihre
Kunden bereits erledigt haben und dadurch bevorzugt ausgewählt werden!
Ein Audit mit anschließender Zertifizierung können wir Ihnen als Datenschutzsachverständige durch die inois anbieten:
